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CE – Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung stellt eine Selbsterklärung des Herstellers dar, dass sein Produkt das CE-Prüfverfahren durchlaufen hat und den rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union entspricht. Das CE-Kennzeichen stellt keine behördliche oder amtliche Zertifizierung dar. Wenn das Produkt mit dem CE-Kennzeichen versehen ist, wird unterstellt, dass es den entsprechenden Sicherheitsbestimmungen entspricht und daher in den freien Warenverkehr innerhalb der EU eingeführt werden darf.

Ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung darf das Produkt nicht in den Verkehr gebracht werden. Wichtig ist, dass die CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen angebracht wird (vgl. § 7 Abs. 5 ProdSG)

Das Prüfungsverfahren ist zeit- und kostenintensiv, sodass es teilweise versucht wird, Produkte ohne CE-Kennzeichnung einzuführen. Die Kontrolle der Einhaltung der CE-Kennzeichnung obliegt in Deutschland dem Zoll. In Artikel 19 der Verordnung (EG) 765/2008 [2] wird die Marktüberwachungsbehörde anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang die Merkmale von Produkten durch Überprüfung der Unterlagen oder, falls dies angezeigt ist, durch physische Kontrollen und Laborprüfungen überprüft.

Die Praxis zeigt, dass es keine allgemeingültige Pflicht zur Meldung von Waren ohne CE-Kennzeichnung gibt. Trotzdem sollten Betriebe (b) Meldungen an den Zoll richten, wenn sie Waren ohne erforderliche CE-Kennzeichnung geliefert bekommen. Nur dadurch kann die Sicherheit gewährleistet werden.

Das CE-Kennzeichen darf nicht mit dem nahezu identischen CE-Zeichen verwechselt werden, das als Abkürzung für „China Export“ verwendet wird. Lediglich die Abmaße des Buchstabens „E“ unterscheiden sich. Die rechtliche Auseinandersetzung mit dieser Thematik kann in diesem Heft nachgelesen werden.

Mangelhafte Maschine ohne CE-Kennzeichen – Elektropraktiker